Satzung
Satzung
Sportverein Matzlow – Garwitz e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Sportverein Matzlow-Garwitz e.V.
(2) Er ist beim Amtsgericht Parchim unter der Nummer 28 als eingetragener Verein registriert und hat seinen Sitz in Matzlow.
(3) Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.V.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Breitensports, des Kinder- und Jugendsports sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebes. Er tritt für die Erhaltung, die Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt, sowie ihre Nutzung zum Sport, ein.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins können Aufwandsentschädigungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei und gesellschaftlicher Stellung. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in SV Matzlow-Garwitz und einer extremistischen Vereinigung oder Organisation ist ausgeschlossen.
(7) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Sportvereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt.
(2) Eine befristete Mitgliedschaft (Kurzzeit-Mitgliedschaft) ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft steht Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch Zahlung eines Beitrages bekunden wollen (fördernde oder passive Mitglieder).
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich (Aufnahmeantrag) zu beantragen. Bei Kindern unter 14 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(5) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(6) Über die Aufnahme neuer Abteilungen in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Aufhebung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austrittserklärung
- Streichung
- Ausschluss
- Tod oder
- Auflösung des Sportvereins.
(2) Der Austritt ist grundsätzlich nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise gegen diese Satzung verstoßen hat. Das schließt die Verbreitung extremistischer Gedankengutes mit ein.
(5) Über die Beendigung der Mitgliedschaft nach Punkt 3 und 4 entscheidet der Vorstand. Der Betroffene hat das Recht sich zur Sache zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(5) Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, dann kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
(6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligung schriftlich erklärt haben, das Amt zu übernehmen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet.
(2) Die Beitragshöhe wird jedes Jahr neu festgelegt.
(3) Die entsprechend dem Mitgliederstand festgelegten Beiträge sind an den Kreissportbund, den Landessportbund und die Fachverbände abzuführen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe sind:
- die Mitgliederversammlung des Vereins (mit allen stimmberechtigten Mitgliedern),
- der Vorstand des Vereins,
- die Leitungen der Abteilungen, sofern im Verein mehr als eine Abteilung besteht.
(2) Beschlüsse dieser Organe werden ausgehend von der Teilnahme an der jeweiligen Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder, die diese zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung erhalten müssen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, in dessen Abwesenheit von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden,
- die Festlegung der Aufnahmegebühren und des Mitgliedsbeitrages,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung bzw. Neubildung von Abteilungen,
- Auflösung des Sportvereins.
(3) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Für einen Beschluss zur
- Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins,
- Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(5) Über Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn:
- ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen,
- der Vorstand das beschließt.
(7) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes tätig.
(3) Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
(4) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus seiner Funktion aus, so ist die Position durch eine Nachwahl neu zu besetzen. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Sie besitzen Alleinvertretungsrecht, von dem die stellvertretenden Vorsitzenden allerdings nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(6) Bestehen innerhalb des Vereins mehr als eine Abteilung, ist mindestens einmal pro Kalenderjahr eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und der Abteilungsleiter durchzuführen. Während dieser Zusammenkunft erstatten die Abteilungsleiter dem Vorstand Bericht über die Arbeit ihrer Abteilungen. Die Zusammenkunft wird vom Vorsitzenden des Vereins oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Zusammenkunft ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und den jeweiligen Abteilungsleitern zu unterzeichnen ist.
§ 9 Leitungen der Abteilungen
(1) Bestehen im Verein mehr als eine Abteilung, ist in den Abteilungen jeweils eine Abteilungsleitung zu wählen.
(2) Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens einem Abteilungsleiter und zwei Beisitzern. Die Abteilungsleitung wird von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung entsprechend der Vorgaben der Vorstandswahl nach § 8 gewählt.
(3) Die Leitungen der Abteilungen organisieren eigenständig die Sportarbeit und das Gemeinschaftsleben ihrer Abteilung. Sie arbeiten nach eigenen Finanzplänen und sichern ihre finanzielle Grundlage.
§ 10 Kassenprüfungen
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal geprüft.
(2) Über das Ergebnis der Kassenprüfungen berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung.
§ 11 Vermögensverwaltung bei Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Lewitzrand, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die im § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2018 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.
Matzlow, den 21.02.2018
1. Vorsitzender
